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Das Nachbesserungsverfahren PDF Drucken

Das Nachbesserungsverfahren ist die Fortsetzung eines normalen Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, und zwar deshalb, weil die abgegebene eidesstattliche Versicherung, also das Vermögensverzeichnis des Schuldners

 

 

  • unvollständig,
  • unrichtig,
  • in sich widersprüchlich oder
  • falsch ist.

 

 

Diese Tatsache wird im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO geltend gemacht, dies ist zwischenzeitlich herrschende Meinung. Verschiedene Landgerichte haben so entschieden.


Das ursprüngliche Verfahren wird fortgesetzt, weil eben dieses Verfahren noch nicht ordnungsgemäß erledigt ist, eines Nachbesserungsantrags bedarf es nicht, weil dies ja quasi ein Antrag wäre zur Erledigung des (ursprünglichen) Antrags.

 


Im Erinnerungsverfahren kann der Gerichtsvollzieher abhelfen, dann erledigt sich das Erinnerungsverfahren auf Nachbesserung durch diese Abhilfe, ohne dass es einer Rücknahme des Antrags im Erinnerungsverfahren bedarf.


Das Gericht legt bei der Bereitschaft zur Abhilfe einfach die Akten dem Gerichtsvollzieher vor, dieser hilft ab und erledigt das ursprüngliche Verfahren ordnungsgemäß. Gebühren entstehen nicht, auch nicht beim Gerichtsvollzieher. Denn hätte dieser das ursprüngliche Verfahren ordnungsgemäß erledigt, wären auch keine (weiteren) Gebühren entstanden.




 
Aktuell
Neues "P-Konto" für Schuldner

Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzesist zum 01.07.2010 in Kraft getreten.
Durch die Reform wird ein sogenanntes „Pfändungsschutzkonto“ (P-Konto) eingeführt. Durch die Gewährung eines Freibetrags, ähnlich den Grenzen des § 850c ZPO (Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen), erhält ein Schuldner ab jetzt für sein Guthaben einen automatischen Pfändungsschutz. Bei der Einkommenspfändung sind die Beträge des Schuldners nach der Tabelle des § 850c ZPO monatlich abzugleichen. Die komplizierte Neuregelung sieht vor, dass der Schuldner nicht verbrauchte Freibeträge auch für die Folgezeit „mitnehmen“ kann.
 


Neue Mahnbescheid-Formulare

Seit 1. Januar 2011 gelten zwingend die neuen Vordrucke des „Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids“!

Durch die Neufassung des „Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides“ vom 1. Juni 2010 haben sich für Sie wichtige Änderungen in den Vordrucken und den Ausfüllhinweisen ergeben, falls Sie noch nicht unsere aktuellen Vordrucke in der Fassung "C" besitzen. Diese geänderten Formulare müssen Sie zwingend seit dem 1. Januar 2011 einsetzen!

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