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Checkliste: Pfändung von Werklohnansprüchen PDF Drucken

 

  • Bei welchem Bauvorhaben oder bei welchen mehreren Bauvorhaben sind die Arbeiten durchgeführt worden?
  • Um was für eine Art von Arbeiten handelt es sich genau?
  • Wann wurden diese Arbeiten ausgeführt und wann waren sie beendet?
  • Gibt es Rechnungen, wenn ja, von wann und in welcher Höhe (die Herausgabe der Rechnungen ist zu fordern)?
  • Sind dem Schuldner Gründe bekannt, warum die Rechnungen nicht bezahlt werden, sind die Rechnungen beispielsweise durch Abschlagszahlungen anerkannt, sind sie geprüft und prüffähig oder gibt es sonstige Gründe für die Zahlungsverweigerung?
  • Sind Mängel vorhanden, hat der Drittschuldner Gegenforderungen, beispielsweise aus Schadenersatzansprüchen wegen mangelhafter Leistung, und liegen Mängelrügen vor?
  • Gibt es einen schriftlichen Bauvertrag (wenn ja, ist die Herausgabe dessen zu fordern)?
  • Ist die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) vereinbart?
  • Handelt es sich um Sicherheitseinbehalte, wenn ja, wann sind diese fällig?
  • Sind die Arbeiten abgenommen, gibt es ein schriftliches Abnahmeprotokoll und von wann ist dieses (Kopie!)?

 


Zur Beantwortung der Fragen ist eine Frist zu setzen, nach fruchtlosem Fristablauf kann der Gläubiger über den Gerichtsvollzieher ein Verfahren nach § 836 Abs. 3 ZPO in der Form eines Kombiauftrags einleiten.


Zur Begründung muss er dann nur auf dieses Schreiben mit dem Fragenkatalog Bezug nehmen und dieses als Anlage dem Antrag beifügen. Der Gerichtsvollzieher hat dann durch den Schuldner die Fragen beantworten zu lassen und der Schuldner muss seine Angaben an Eides Statt versichern.
Notfalls kann die eidesstattliche Versicherung über einen Haftbefehl erzwungen werden.


 

Natürlich kann fallspezifisch der Fragenkatalog erweitert werden oder es können auch nach Beantwortung der Fragen (bzw. einer unzureichenden) Ergänzungsfragen auftauchen, die in einem weiteren Verfahren nach § 836 Abs. 3 ZPO zu klären sind.

 


Erfolgreiches Mahnen und Eintreiben von Außenständen-Hinweis: Auf jeden Fall können Sie als Gläubiger Ihr Prozessrisiko ganz erheblich einschränken. Sie können beispielsweise auch beurteilen, ob die Ansprüche möglicherweise verjährt sind.



 
Aktuell
Neues "P-Konto" für Schuldner

Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzesist zum 01.07.2010 in Kraft getreten.
Durch die Reform wird ein sogenanntes „Pfändungsschutzkonto“ (P-Konto) eingeführt. Durch die Gewährung eines Freibetrags, ähnlich den Grenzen des § 850c ZPO (Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen), erhält ein Schuldner ab jetzt für sein Guthaben einen automatischen Pfändungsschutz. Bei der Einkommenspfändung sind die Beträge des Schuldners nach der Tabelle des § 850c ZPO monatlich abzugleichen. Die komplizierte Neuregelung sieht vor, dass der Schuldner nicht verbrauchte Freibeträge auch für die Folgezeit „mitnehmen“ kann.
 


Neue Mahnbescheid-Formulare

Seit 1. Januar 2011 gelten zwingend die neuen Vordrucke des „Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids“!

Durch die Neufassung des „Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides“ vom 1. Juni 2010 haben sich für Sie wichtige Änderungen in den Vordrucken und den Ausfüllhinweisen ergeben, falls Sie noch nicht unsere aktuellen Vordrucke in der Fassung "C" besitzen. Diese geänderten Formulare müssen Sie zwingend seit dem 1. Januar 2011 einsetzen!

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