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Vollstreckung im Ausland PDF Drucken
Auch wenn es jetzt europäische Vollstreckungstitel gibt oder deutsche Titel im Ausland anerkannt werden und vollstreckt werden können, ist zu prüfen, ob dies der richtige und vor allem schnellste Weg ist.

Wenn man natürlich einen deutschen Titel hat und der Schuldner ins Ausland zieht, wird dies der richtige Vollstreckungsweg sein. Muss man sich erst einen Titel beschaffen und weiß definitiv, dass der Schuldner im Ausland sitzt, empfiehlt es sich gleich, einen ausländischen Anwalt einzuschalten, weil dieser mit dem jeweiligen Landesrecht besser vertraut ist und viel schneller einen Titel beschaffen kann, um zu vollstrecken.

Oftmals ist es aber auch so, dass deutsche Schuldner ins Ausland verziehen, ohne dass eine ausländische Anschrift bekannt ist. Man weiß dann allenfalls, dass der Schuldner beispielsweise in die Schweiz verzogen ist oder nach Österreich.

Erfolgreiches Mahnen und Eintreiben von Außenständen-Tipp: Arbeitet man mit ausländischen Anwälten zusammen, kann man – ähnlich wie beim deutschen Ausländerzentralregister – auch in einigen anderen Ländern der europäischen Gemeinschaft Anfragen beim dortigen zentralen Ausländerregister stellen. Die Einschaltung eines ausländischen Anwalts im jeweiligen Land bringt erfahrungsgemäß Zeitgewinn und eine rasche Bearbeitung. Zentralregister über deutsche Staatsangehörige, die im Ausland ihren Wohnsitz genommen haben, ohne in Deutschland eine genaue ausländische Anschrift hinterlassen zu haben, werden vor allems in folgenden Ländern geführt:

  • Dänemark
  • Estland
  • Finnland
  • Island
  • Lettland
  • Luxemburg
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Österreich
  • Polen
  • Rumänien
  • Schweiz
  • Slowenien
  • Ungarn

Über eine entsprechende Auskunft erhält man dann relativ schnell die neue Anschrift und kann vollstrecken.

Derartige Zentralregister gibt es nicht in:

  • Frankreich
  • Griechenland
  • Großbritannien
  • Irland
  • Italien
  • Litauen
  • Malta
  • Portugal
  • Spanien
  • Zypern

In Schweden erhalten Sie über das Telefonbuch oder über die Steuerverwaltung ( Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. ) Auskunft. In Belgien, Bulgarien und in der Tschechischen Republik erhalten Sie Auskunft über die Botschaft.


 
Aktuell
Neues "P-Konto" für Schuldner

Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzesist zum 01.07.2010 in Kraft getreten.
Durch die Reform wird ein sogenanntes „Pfändungsschutzkonto“ (P-Konto) eingeführt. Durch die Gewährung eines Freibetrags, ähnlich den Grenzen des § 850c ZPO (Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen), erhält ein Schuldner ab jetzt für sein Guthaben einen automatischen Pfändungsschutz. Bei der Einkommenspfändung sind die Beträge des Schuldners nach der Tabelle des § 850c ZPO monatlich abzugleichen. Die komplizierte Neuregelung sieht vor, dass der Schuldner nicht verbrauchte Freibeträge auch für die Folgezeit „mitnehmen“ kann.
 


Neue Mahnbescheid-Formulare

Seit 1. Januar 2011 gelten zwingend die neuen Vordrucke des „Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids“!

Durch die Neufassung des „Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides“ vom 1. Juni 2010 haben sich für Sie wichtige Änderungen in den Vordrucken und den Ausfüllhinweisen ergeben, falls Sie noch nicht unsere aktuellen Vordrucke in der Fassung "C" besitzen. Diese geänderten Formulare müssen Sie zwingend seit dem 1. Januar 2011 einsetzen!

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