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Mahnkosten und Co.: Überhöhte Säumniszuschläge abwehren PDF Drucken
Bei Überschreitung von Zahlungsfristen ist jetzt eine erhöhte Wachsamkeit gefragt,warnt der Ratgeber Erfolgreiches Mahnen und Eintreiben von Außenständen: Einige Gläubiger nutzen den Forderungsverzug für unlautere Geschäfte. Sie machen prompt saftige Strafgebühren geltend. Im Extremfall können die Strafgebühren sogar die Höhe der eigentlichen Forderungen erreichen.

 

Mehrere Gerichtsurteile haben einer überhöhten Gebührenpraxis nun einen deutlichen Riegel vorgeschoben. Demnach dürfen Gläubiger nur noch in begrenztem und nachvollziehbarem Umfang Strafgebühren geltend machen. „Säumige Zahler sollten Strafgebühren ebenso kritisch prüfen wie die eigentliche Forderung", empfiehlt Angelika Hilgers, Expertin des Bundesverbands der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) in Bonn. „Selbst wenn es die AGBs vorsehen, können hohe Rückbuchungsgebühren unzulässig sein." Verbraucher und Unternehmen sollten sich nicht gleich einschüchtern lassen.

 

Lastschriften besonders kontrollieren

Als besonders tückisch kann sich in der Praxis das Lastschriftverfahren erweisen. Nicht selten nutzen Gläubiger diese Zahlungsform als Freischein und schlagen bei Rücklastschriften hohe Strafgebühren auf. Säumige Schuldner sollten auch beim Lastschriftverfahren kritisch bleiben, empfiehlt BVBC-Spezialistin Angelika Hilgers. Eine gegenüber dem Gläubiger abgegebene Einzugsermächtigung kann innerhalb von 6 Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Wird dem Kreditinstitut allerdings ein Abbuchungsauftrag erteilt, besteht diese Möglichkeit nicht. Das Geld wird wie bei einer Überweisung unwiderruflich übertragen.


Strafgebühren sorgfältig prüfen

Säumige Zahler werden vielfach mit hohen Bearbeitungspauschalen, Erstattungsgebühren oder Verzugszinsen belegt. Schuldner sind gut beraten, alle diese Positionen auf ihre Verhältnismäßigkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls anzufechten.

 




 
Aktuell
Neues "P-Konto" für Schuldner

Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzesist zum 01.07.2010 in Kraft getreten.
Durch die Reform wird ein sogenanntes „Pfändungsschutzkonto“ (P-Konto) eingeführt. Durch die Gewährung eines Freibetrags, ähnlich den Grenzen des § 850c ZPO (Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen), erhält ein Schuldner ab jetzt für sein Guthaben einen automatischen Pfändungsschutz. Bei der Einkommenspfändung sind die Beträge des Schuldners nach der Tabelle des § 850c ZPO monatlich abzugleichen. Die komplizierte Neuregelung sieht vor, dass der Schuldner nicht verbrauchte Freibeträge auch für die Folgezeit „mitnehmen“ kann.
 


Neue Mahnbescheid-Formulare

Seit 1. Januar 2011 gelten zwingend die neuen Vordrucke des „Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids“!

Durch die Neufassung des „Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides“ vom 1. Juni 2010 haben sich für Sie wichtige Änderungen in den Vordrucken und den Ausfüllhinweisen ergeben, falls Sie noch nicht unsere aktuellen Vordrucke in der Fassung "C" besitzen. Diese geänderten Formulare müssen Sie zwingend seit dem 1. Januar 2011 einsetzen!

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