Abonnenten-Bereiche

Bitte geben Sie hier das aktuelle Kennwort ein:

banner_d

Verwandte Beiträge:

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung PDF Drucken
Seit längerer Zeit befassen sich zwei Arbeitsgruppen mit den Themen „Organisation des Gerichtsvollzieherwesens/ Privatisierung“ und „Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts/des Zwangsvollstreckungsverfahrens“.

Untersucht wird hier insbesondere Folgendes:
  • die Möglichkeiten der vorgerichtlichen Forderungseinziehung durch den Gerichtsvollzieher
  • die Übertragung der derzeit dem Rechtspfleger obliegenden Forderungspfändung auf den Gerichtsvollzieher
  • die Verbesserung der Sachaufklärung in der Geldvollstreckung
Dabei ist es unbestritten, dass es an einer effektiven Zwangsvollstreckung mangelt und eine rasche Abwicklung von Zwangsvollstreckungsaufträgen nicht gewährleistet ist. Gläubiger müssen sogar bei der Insolvenz mit der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter rechnen, wenn es sich bei den Zahlungen über den Gerichtsvollzieher um sogenannte Druckzahlungen handelt.

Mittlerweile befindet sich ein Gesetzentwurf auf Initiative des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren. Ende 2008 wurde er zur weiteren Beratung an die federführenden Ausschüsse des Bundestags überwiesen.

Der Gerichtsvollzieherdienst soll „privatisiert“ werden. Dass durch diese Privatisierung und weitere finanzielle Anreize noch gewisse „Reserven“ mobilisiert werden können, mag zwar zutreffen, die grundsätzliche Misere wird allerdings dadurch sicher nicht beseitigt. Es gibt zu wenig Gerichtsvollzieher und die Justizverwaltungen verweigern Neueinstellungen unter Hinweis auf den Zwang von Einsparungen. Die Situation für Gläubiger verschlechtert sich zwischenzeitlich weiter und letztendlich steht auch noch eine mögliche Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung der Schuldners im Raum, wobei gerade das letztgenannte Verfahren vor einer Veränderung steht. Außer der Privatisierung muss es also Neueinstellungen geben. Wenn der Beruf des Gerichtsvollziehers dann noch „attraktiv“ sein soll, muss dies zwangsläufig auch im Kostenbereich Konsequenzen haben. Letztendlich wird also eine Reform zu einer Verteuerung des Gerichtsvollzieherwesens führen müssen – und zwar aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu einer unerheblichen. Inwieweit und wie lange die Gläubiger noch bereit sind, solche Kosten vorzuschießen, wird abzuwarten sein. Wenn es schneller geht und zum Erfolg führt, ist dies keine Frage. Bleibt es beim Misserfolg, wird der „Gläubigerfrust“ weiter steigen. Das „Vollstreckungsparadies“ für die Schuldner in Deutschland besteht sonst fort, die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 zeigt dies deutlich auf. Berufstätige müssen derzeit Lohnkürzungen hinnehmen, Mehrarbeit und sonstige Einschränkungen – zum Ausgleich erhalten Schuldner stattdessen höhere Freibeträge.

Neue Befugnisse für den Gerichtsvollzieher
Außer der Übertragung der Forderungspfändung auf den Gerichtsvollzieher ist durch das Gesetz geplant, beispielsweise die Schutzfrist des § 903 ZPO von drei Jahren auf ein Jahr zu verringern. Vorgesehen sind zusätzliche Befugnisse für den Gerichtsvollzieher. So soll dieser im Auftrag des Gläubigers Auskünfte vom Melderegister erhalten, um den Aufenthaltsort des Schuldners ermitteln zu können.

Künftig dürfe bei Sozialträgern nachgefragt werden, um so ggf. den Rententräger zu ermitteln und damit das bisherige Problem des § 67d SGB X zu lösen. Auch Auskünfte aus dem Ausländerregister soll der Gerichtsvollzieher erhalten, was bisher für einen Gläubiger mit ganz besonderen Schwierigkeiten verbunden war. Ebenso Arbeitseinkommen, Versicherungsansprüche usw. soll der Gerichtsvollzieher in Zukunft ermitteln dürfen. Stundungen können jetzt bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Gerate der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise mehr als sieben Tage in Rückstand, soll der Zahlungsplan sofort in Wegfall geraten und der Vollstreckungsaufschub aufhören. Der Gerichtsvollzieher könne auch ohne Titel beauftragt werden. Zur Vermeidung der Vollstreckung dürfe eine sogenannte Abwendungsvereinbarung getroffen werden. Die daraus folgende Ratenzahlung kann der Gerichtsvollzieher vereinbaren und überwachen. Hält der Schuldner die geschlossene Vereinbarung nicht ein, ist das Verfahren unverzüglich durch die Zustellung eines durch den Gerichtsvollzieher zu fertigenden Vollstreckungsbescheids fortzusetzen. Vollstreckungsgrenzen bezüglich der Forderungshöhe sollen eingeführt werden, die möglicherweise zu einer unterschiedlichen Handhabungsweise führen werden. Forderungen von der Hauptforderung her von mindestens 500 bzw. 600 Euro bilden dann eine deutliche Grenze; was darunter liegt, wird als „geringfügige Forderung“ eingestuft. Für einen Gläubiger ist dies von nicht unerheblicher Bedeutung. Auch bei der ganz normalen Forderungszwangsvollstreckung von Geldforderungen nähert man sich jetzt Grenzen an, die bisher nur für die Eintragung von Zwangshypotheken gegolten haben.

Zwischenzeitlich gibt es erste Veröffentlichungen zur geplanten Gesetzesreform, beispielsweise eine solche des Herausgebers. Die dort geäußerte Skepsis im Hinblick auf Effizienz und Mehrkosten scheint auch vom Bundesministerium der Justiz geteilt zu werden – wenn auch aus anderen Gründen.

BMJ und Bundesländer sind sich uneins
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat sich gegen den vom Bundesrat beschlossenen Gesetzentwurf zur Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens ausgesprochen. Gerichtsvollzieher sollen demnach künftig keine Beamten, sondern „Beliehene“ sein, die unter Staatsaufsicht tätig werden – vergleichbar dem TÜV.
Das Bundesministerium der Justiz geht sogar von einer Kostenerhöhung von durchschnittlich über 200 % aus. Es würde riskiert, dass ein Gläubiger bei kleineren Geldforderungen darauf verzichtet, diese überhaupt vollstrecken zu lassen, weil er von den hohen Kosten, die er zumindest vorab zu tragen hat, abgeschreckt werde.

Während sich die Länder durch die Neuregelung Kosteneinsparungen erhoffen, kritisieren Wirtschaftsvertreter vor allem die langen Laufzeiten, bis gerichtliche Forderungen tatsächlich durchgesetzt werden. Nur eine wesentliche Vermehrung der Gerichtsvollzieherstellen oder künftig der „Beliehenen“ würde überhaupt eine Verbesserung bringen – wobei berechtigterweise auf das Forderungssicherungsgesetz hingewiesen wurde, das zu einer „Zweiklassengesellschaft“ führen könnte. Demzufolge dürfte der Gesetzesentwurf zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung genauso wie das Forderungssicherungsgesetz schon im Entwurfsstadium mit erheblichen Mängeln behaftet sein. Zwischenzeitlich gibt es auch eine Bestandsaufnahme zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens. Die Justizministerin des Landes Niedersachsen befürwortet nachdrücklich die Reform und die „Beleihung“ der Gerichtsvollzieher mit staatlichen Pflichten. Ob diese öffentliche Stellungnahme dem Entwurf weiter hilft, bleibt abzuwarten.

Unternehmen scheuen „Gläubigerrolle“
Grundsätzlich muss aber die Debatte unter geänderten Gesichtspunkten betrachtet werden. Banken und andere Institutionen werden auch nach wie vor Gläubiger bleiben, andere Unternehmen haben aber zwischenzeitlich erheblich dazugelernt. Sie tun alles, um aus der Gläubigerrolle herauszukommen, weil sie eben erkannt haben, dass ein Schuldner alle Zwangsvollstreckungsbemühungen und Erfolge durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren zunichtemachen kann. Deshalb sind solche Gläubiger bei Privatkunden, die sie nicht kennen, dazu übergegangen, nur noch gegen Vorkasse zu liefern. Natürlich nehmen Sie auch Lieferungen aufgrund einer gültigen Kreditkarte vor, aber ohne garantierte Zahlung läuft hier nichts mehr. Man könnte auf die Idee kommen, dass zumindest diese Gläubiger mehr oder weniger „aussterben“ und deshalb eine Verbesserung des Gerichtsvollzieherwesens überhaupt nicht mehr notwendig ist. Das ist weit gefehlt!

Früher Schuldner, jetzt Gläubiger
Plötzlich werden die seither so geschützten Schuldner, die im Schuldnerparadies Deutschland leben, selbst Betroffene – sie werden nämlich zu Gläubigern. Es häufen sich Fälle, bei denen gegen Vorauskasse bezahlt wurde, aber keine Lieferung erfolgt. Ebay-Kunden fühlen sich geprellt, denn auch dort wird nicht geliefert oder es wurde angeblich geliefert und die Sendung ist verloren gegangen. Betrügereien nehmen ebenso wie Sammelverfahren gegen üble „Abzocker“ zu. Gläubiger wird es also nach wie vor geben, und dass ihre Rechte verstärkt und verbessert werden müssen, ist schon seit Jahren der Wunsch von „Vollstrkckungsrechtlern“, denn die zweite Zwangsvollstrekkungsnovelle hat die erhoffte Verbesserung nicht erbracht.

Bundesrat entwickelt Aktivitäten
Im Mai 2008 hatte auch der Bundesrat seinen Willen bekundet, das Gerichtsvollzieherwesen zu privatisieren. Der Bundesrat meint, der Einsatz von Privaten verbessere die Effizienz der Zwangsvollstreckung, indem er neue Leistungsanreize schaffe. Die Länderkammer findet, die steigenden Anforderungen an die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers gebiete, neue Leistungsanreize zu schaffen. Private könnten unter staatlicher Aufsicht und Verantwortung die Aufgabe effizienter erledigen. Sie würden im Wettbewerb untereinander auf eigene Rechnung tätig sein. Ob diese „Einsicht“ mehr oder weniger eine „Bankrotterklärung“ im Hinblick auf das jetzige System darstellt, wird ein unterschiedliches Echo hervorrufen.
 
Aktuell
Neues "P-Konto" für Schuldner

Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzesist zum 01.07.2010 in Kraft getreten.
Durch die Reform wird ein sogenanntes „Pfändungsschutzkonto“ (P-Konto) eingeführt. Durch die Gewährung eines Freibetrags, ähnlich den Grenzen des § 850c ZPO (Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen), erhält ein Schuldner ab jetzt für sein Guthaben einen automatischen Pfändungsschutz. Bei der Einkommenspfändung sind die Beträge des Schuldners nach der Tabelle des § 850c ZPO monatlich abzugleichen. Die komplizierte Neuregelung sieht vor, dass der Schuldner nicht verbrauchte Freibeträge auch für die Folgezeit „mitnehmen“ kann.
 


Neue Mahnbescheid-Formulare

Seit 1. Januar 2011 gelten zwingend die neuen Vordrucke des „Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids“!

Durch die Neufassung des „Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides“ vom 1. Juni 2010 haben sich für Sie wichtige Änderungen in den Vordrucken und den Ausfüllhinweisen ergeben, falls Sie noch nicht unsere aktuellen Vordrucke in der Fassung "C" besitzen. Diese geänderten Formulare müssen Sie zwingend seit dem 1. Januar 2011 einsetzen!

Bestellen Sie gleich hier

 


Umfrage
Wie hoch liegen Ihre Außenstände durchschnittlich?
 






Unsere Link-Empfehlungen
Weitere interessante Seiten für Sie:
Der neue Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Der neue Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird seit 01.11.2010 angewendet!
GmbH-Rechtssicher.de
Rechts- und Steuertipps rund um die erfolgreiche Führung einer GmbH.
Forum-Verlag.com
FORUM VERLAG HERKERT GMBH - Unser Wissen für Ihren Erfolg.