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Reform des Gerichtsvollzieherwesens PDF Drucken
Der Bundesrat am 12.02.2010 zwei Gesetzentwürfe beim Deutschen Bundestag eingebracht, die das Gerichtsvollzieherwesen reformieren sollen. Sie als Gläubiger sollen dadurch Ihre gerichtlich anerkannten Forderungen effizienter durchsetzen können. Zukünftige Gerichtsvollzieher müssen nicht mehr zwangsläufig und zwingend auch Beamte sein. Ihre Aufgaben können auf sogenannte „Beliehene“ übertragen werden, die auf eigene Rechnung, aber unter staatlicher Aufsicht tätig werden. Bislang war der Amtsbereich eines Gerichtsvollziehers der Bezirk eines Landgerichtes und zwar des Amtsgerichtes. Diese Bezirke können auch abweichend festgelegt werden, insbesondere dann, wenn der Bezirk eines Amtsgerichts mehr als 100.000 Einwohner umfasst. Sind also in dem Bezirk eines Landgerichts oder Amtsgerichts mehrere Gerichtsvollzieher zuständig, kann der Auftraggeber zukünftig frei wählen, welchen Gerichtsvollzieher er beauftragt.

Die Gerichtsvollzieher dürfen sich im selben Amtsbereich zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden und auch gemeinsame Geschäftsräume haben. Als Gläubiger bleibt Sie nach wie vor weisungsberechtigt und der Gerichtsvollzieher hat Ihre Weisungen zu berücksichtigen, sofern diese nicht mit dem Gesetz oder der Dienstordnung in Widerspruch stehen.

    Der Gerichtsvollzieher
  • muss nach wie vor an einem Bereitschaftsdienst teilnehmen
  • unterliegt einer Fortbildungspflicht
  • muss eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten und
  • hat eine Altersgrenze von 67 Jahren

Das Gerichtsvollzieherkostenrecht wird kostendeckend ausgestaltet, somit wird es zu Gebührenerhöhungen kommen. Die Gebühren werden um mehr als 100 % steigen, beispielsweise kostet das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bisher 30 Euro, künftighin sind 69 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer geplant. Die Landesjustizverwaltungen bestellen so viele Gerichtsvollzieher, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht.

Dabei sind insbesondere
  • das Bedürfnis nach einer angemessen Versorgung mit den Leistungen der Gerichtsvollzieher,
  • die wirtschaftliche Auskömmlichkeit der Amtsstellen, sowie
  • die Wahrung einer geordneten Altersstruktur im Gerichtsvollzieherberuf
zu berücksichtigen.

Ob dies in Zukunft durch die Gesetzesänderung erreicht werden wird, scheint fraglich. Es fehlt der Nachwuchs und ob dieser durch die verbesserten Verdienstmöglichkeiten gewonnen werden kann, ist abzuwarten. Ansonsten basieren die Überlegungen auf dem Prinzip „Hoffnung“. Zwar soll Konkurrenz das Geschäft beleben, ob dies ausreichend ist, muss zumindest derzeit bezweifelt werden.
 
Aktuell
Neues "P-Konto" für Schuldner

Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzesist zum 01.07.2010 in Kraft getreten.
Durch die Reform wird ein sogenanntes „Pfändungsschutzkonto“ (P-Konto) eingeführt. Durch die Gewährung eines Freibetrags, ähnlich den Grenzen des § 850c ZPO (Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen), erhält ein Schuldner ab jetzt für sein Guthaben einen automatischen Pfändungsschutz. Bei der Einkommenspfändung sind die Beträge des Schuldners nach der Tabelle des § 850c ZPO monatlich abzugleichen. Die komplizierte Neuregelung sieht vor, dass der Schuldner nicht verbrauchte Freibeträge auch für die Folgezeit „mitnehmen“ kann.
 


Neue Mahnbescheid-Formulare

Seit 1. Januar 2011 gelten zwingend die neuen Vordrucke des „Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids“!

Durch die Neufassung des „Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides“ vom 1. Juni 2010 haben sich für Sie wichtige Änderungen in den Vordrucken und den Ausfüllhinweisen ergeben, falls Sie noch nicht unsere aktuellen Vordrucke in der Fassung "C" besitzen. Diese geänderten Formulare müssen Sie zwingend seit dem 1. Januar 2011 einsetzen!

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