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Das neue Europäische Mahnverfahren PDF Drucken
Das Europäische Mahnverfahren wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 eingeführt.

Dieses Verfahren gilt seit dem 12.12.2008 in Deutschland. Es soll zu einer Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren und zu einer Verringerung der Verfahrenskosten führen. Es gilt nur für vom Schuldner voraussichtlich nicht zu bestreitende Forderungen. Die bisherigen nationalen Verfahren (z. B. in Deutschland das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren) bleiben daneben als alternatives Mittel zur Rechtsfeststellung bestehen. Anders aber als beim neuen Verfahren muss der bisherige nationale Vollstreckungstitel erst in dem entsprechenden Drittland, in dem vollstreckt werden soll, anerkannt werden. Im neuen Verfahren wird – durch Festlegung von einheitlichen europäischen Mindeststandards – der freie Verkehr Europäischer (EU-)Zahlungsbefehle in den Mitgliedsstaaten ermöglicht.

Geltung nur für bezifferbare Geldforderungen
Anwendbar ist das Verfahren grundsätzlich (einige Spezialfälle sind ausgenommen) nur für die Beitreibung bezifferter Geldforderungen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass eines EU-Zahlungsbefehls fällig sind – und zwar unmittelbar in allen grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen aller Mitgliedsstaaten (mit Ausnahme Dänemarks).
Grenzüberschreitende Rechtssache bedeutet hier, dass mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz (oder gewöhnlichen Aufenthalt) in einem anderen Mitgliedsstaat als dem des Mahngerichts hat. In Deutschland ist das Amtsgericht Wedding in Berlin zentral ausschließlich für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstrekkbarerklärung eines EU-Zahlungsbefehls zuständig.

Europäisches Mahnverfahren verteuert Gebühren nicht
Die Gerichtskosten (Gebühren und sonstige Abgaben) eines Europäischen Mahnverfahrens und eines ordentlichen Zivilprozesses, der sich an die Einlegung eines Einspruchs gegen den EU-Zahlungsbefehl in einem Mitgliedstaat anschließt, dürfen insgesamt nicht höher sein als die Gerichtsgebühren eines Zivilprozesses ohne vorausgehendes Europäisches Mahnverfahren in diesem Mitgliedstaat.

Formulare stehen im Internet zur Verfügung
Für die Antragstellung werden in der Anlage zur Verordnung diverse Formblätter zur Verfügung gestellt, die in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sind. Wo die Formulare bezogen oder herunterzuladen sind, erfahren Sie im Internet auf der Seite: www.orderforpayment.eu
Tipp: Grundsätzlich besteht für den Antragsteller keine Verpflichtung, sich im Verfahren durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand vertreten zu lassen. Der Antrag kann also auch selbst gestellt werden.

Gericht prüft die notwendigen Voraussetzungen
Vor dem Erlass des Zahlungsbefehls prüft das Mahngericht, ob
  • der Anwendungsbereich bzw. ggf. Ausschlusstatbestände des Verfahrens gegeben sind,
  • eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt,
  • es um eine bezifferte fällige Geldforderung geht,
  • das Gericht zuständig sowie die Antragsform korrekt ist und
  • der Antrag inhaltlich vollständig und begründet ist.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, erlässt das Gericht in der Regel spätestens binnen 30 Tagen nach Einreichung des Antrags einen EU-Zahlungsbefehl. Der Zahlungsbefehl wird hierbei ausschließlich auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers erlassen, die vom Gericht nicht nachgeprüft und dem Antragsgegner von Amts wegen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zugestellt werden.

Wird beim Mahngericht innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt, wird der EU-Zahlungsbefehl unverzüglich für vollstreckbar erklärt. Der im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar gewordene EU-Zahlungsbefehl wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer nochmaligen Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann.
 
Aktuell
Neues "P-Konto" für Schuldner

Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzesist zum 01.07.2010 in Kraft getreten.
Durch die Reform wird ein sogenanntes „Pfändungsschutzkonto“ (P-Konto) eingeführt. Durch die Gewährung eines Freibetrags, ähnlich den Grenzen des § 850c ZPO (Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen), erhält ein Schuldner ab jetzt für sein Guthaben einen automatischen Pfändungsschutz. Bei der Einkommenspfändung sind die Beträge des Schuldners nach der Tabelle des § 850c ZPO monatlich abzugleichen. Die komplizierte Neuregelung sieht vor, dass der Schuldner nicht verbrauchte Freibeträge auch für die Folgezeit „mitnehmen“ kann.
 


Neue Mahnbescheid-Formulare

Seit 1. Januar 2011 gelten zwingend die neuen Vordrucke des „Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids“!

Durch die Neufassung des „Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides“ vom 1. Juni 2010 haben sich für Sie wichtige Änderungen in den Vordrucken und den Ausfüllhinweisen ergeben, falls Sie noch nicht unsere aktuellen Vordrucke in der Fassung "C" besitzen. Diese geänderten Formulare müssen Sie zwingend seit dem 1. Januar 2011 einsetzen!

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